Ausgabe Juni 2026
- Vollverzinsung für Umsatzsteuernachzahlungen mit Unionsrecht vereinbar
- Neues BMF-Schreiben zu steuerfreien Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für das Jahr 2026
- Finanzgericht erkennt Aufwendungen für Immobilien-Seminar als Werbungskosten an
- Zielgerichtete Belegeinreichung zur schnelleren Steuerrückerstattung
- Besonderheiten bei der praktischen Umsetzung von E-Rechnungs-Eingangsprozessen
- Musterkommentierung der OECD zur Qualifizierung des Homeoffice eines Arbeitnehmers als Betriebsstätte des Arbeitgebers
- Die Kennzahl „Return on Investment“ als Steuerungsinstrument für Betriebsrentabilität
- Überblick über die Rahmenbedingungen der neuen Rechtsform „EU Inc.“
- WPK warnt vor gefälschten Insolvenzverwalter-Internetseiten
Aufwandsentschädigungen
Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG sind Bezüge einkommensteuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt.
Mindestbeträge für 2026
Die für 2026 geltenden steuerfreien Aufwandsentschädigungsbeträge hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben v. 23.3.2026 (IV C 5 – S 2337/00030/002/005) festgelegt. Für 2026 gilt ein steuerfreier monatlicher Entschädigungsbetrag von € 275,00 (bisher € 250,00) sowie eine Tagespauschale von € 9,00 (bisher € 8,00). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entschädigungsbeträge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ebenfalls keine Steuerbefreiung besteht in Fällen, in denen die Entschädigungsbeträge den Aufwand der empfangenden Person offenbar übersteigen.
Stand: 26. Mai 2026
Erscheinungsdatum:
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