Ausgabe Juni 2026
- Vollverzinsung für Umsatzsteuernachzahlungen mit Unionsrecht vereinbar
- Neues BMF-Schreiben zu steuerfreien Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für das Jahr 2026
- Finanzgericht erkennt Aufwendungen für Immobilien-Seminar als Werbungskosten an
- Zielgerichtete Belegeinreichung zur schnelleren Steuerrückerstattung
- Besonderheiten bei der praktischen Umsetzung von E-Rechnungs-Eingangsprozessen
- Musterkommentierung der OECD zur Qualifizierung des Homeoffice eines Arbeitnehmers als Betriebsstätte des Arbeitgebers
- Die Kennzahl „Return on Investment“ als Steuerungsinstrument für Betriebsrentabilität
- Überblick über die Rahmenbedingungen der neuen Rechtsform „EU Inc.“
- WPK warnt vor gefälschten Insolvenzverwalter-Internetseiten
Belegeinreichung
In den vergangenen Jahren hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen jeweils zu Beginn eines jeden Jahres die Prüfungsschwerpunkte für das betreffende Veranlagungsjahr bekannt gegeben. Die OFD erhoffte sich daraus eine Arbeitserleichterung dergestalt, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung die zur Sachverhaltsprüfung notwendigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert mitgeschickt werden und es somit keiner gesonderten Anforderung mehr bedarf. Seit 2025 erfolgen keine Veröffentlichungen mehr. Grund hierfür ist das in immer mehr Bundesländern verfügbare „RaBe“ Verfahren. Die Abkürzung steht für „Referenzierung auf Belege“. Steuerpflichtige und Beraterinnen bzw. Berater können direkt beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung im Programm „Mein ELSTER“ oder anderen RaBe-fähigen Steuerprogrammen Steuerbelege zum betreffenden Eintrag im Online-Formular hochladen.
Besondere Sachverhalte
Die elektronische Hinterlegung bzw. das Mitschicken von Belegen mit der Steuererklärung ist dann von Vorteil, wenn „besondere Sachverhalte“ in der Steuererklärung auftauchen. Solche sind u. a. außergewöhnliche oder gegenüber dem Vorjahr erheblich unterschiedliche Sachverhalte oder neue Sachverhalte (z. B. Neuvermietung usw.).
Zu erwartende Steuererstattungen
Wer freiwillig Höherbeiträge an eine Altersvorsorgeeinrichtung zahlt, sollte die erforderlichen Belege der Steuererklärung anheften. Die Rentenversicherungsträger melden nur die regulären Beiträge. Auch wer Spenden über € 300,00 geltend macht, sollte die Spendenquittung seiner Steuererklärung anhängen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen in 2025 Abfindungen vereinnahmt wurden. Für diese kann im Regelfall eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Diese muss aber über die Steuererklärung beantragt werden, da eine Berücksichtigung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren seit 2025 nicht mehr erfolgt. Für eine zügige Steuerrückerstattung lohnt sich eine unaufgeforderte elektronische Hinterlegung der Belege.
Kapitalvermögen
Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, wird stets nach Steuerreports der Bank(en) gefragt. Auch wer Verluste oder die tatsächlichen Anschaffungskosten für ein Wertpapier geltend machen will, bei deren Veräußerung Steuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage verrechnet wurde, sollte Belege übermitteln.
Stand: 26. Mai 2026
Erscheinungsdatum:
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