Ausgabe März 2024
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
- Meldungen an das Unternehmensregister
- Vergabe neuer Identifikationsnummern für Unternehmer und Gesellschaften
- Investmentfondsbesteuerung 2024
- Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- Besteuerungsgrundsätze von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen
- Umzugskostenpauschalen steigen zum 1.3.2024
- Verwendung von Guthaben aus Wohn-Riester-Verträgen zur Sanierung von Heizungen
Offenlegungspflichten
Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt) oder auch Personengesellschaften ohne natürliche Personen als haftende Gesellschafter müssen ihre Bilanzen veröffentlichen. Die Bilanzen sind dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch zu übermitteln (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.022 wären spätestens zum 31.12.2023 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen gewesen.
Gnadenfrist bis 2.4.2024
Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) wird das Justizamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Stand: 26. Februar 2024
Erscheinungsdatum:
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