Ausgabe Juni 2025
- Die Steuerpläne der neuen Bundesregierung nach dem Koalitionsvertrag
- Umzugskosten für neue Wohnung mit Homeoffice-Arbeitszimmer
- Finanzverwaltung veröffentlicht neue Regeln für die steuerliche Behandlung von Kryptowerten
- Bilanzkennzahlen richtig lesen und interpretieren
- Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht
- Steuerpflichtige Übertragungsansprüche auf Inlandsvermögen
- Schuldzinsenabzug bei Schenkung in Gefahr
- Arbeitnehmerkündigung
Umzugskosten
Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.
Umzug wegen Homeoffice
Der Bundesfinanzhof/BFH sieht allerdings eine für den Werbungskostenabzug von Umzugskosten notwendige ausschließlich berufliche Veranlassung nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Wohnung wechselt, um sich dort ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten zu können (Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23). Nach Ansicht des BFH fehlt es hier an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mit veranlasst ist.
Stand: 25. Mai 2025
Erscheinungsdatum:
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