Ausgabe September 2026
- Eckpunkte der aktuellen Steuerreform der Bundesregierung
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Programm für Aufschwung und Beschäftigung enthält Entlastungen bei den Berichtspflichten
- Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht
- Steuerfreie Ausschüttungen aus dem Einlagekonto
- 118 Staaten melden zum 30. September ausländische Kontodaten dem deutschen Fiskus
- Kein Werbungskostenabzug bei Nutzung des Privat-Pkw für Dienstreisen
- Gesetzlicher Zinssatz zur Kapitalwertberechnung lebenslanger Nutzungen und Leistungen verfassungsgemäß
Kapitalwertberechnung
Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung von Renten-, Nutzungs- und Leistungsrechten, meist in Verbindung mit Vermögensübertragungen, wird stets auf den sogenannten Kapitalwert abgestellt. Als Kapitalwert im bewertungsrechtlichen Sinne gilt ein Betrag, der zum Zinssatz von 5,5 % angelegt werden müsste, um unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen der vereinbarten laufenden Rentenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können. Der Zinssatz von 5,5 % findet sich auch in Kapitalwerten für Nießbrauchs- und Nutzungsrechte wieder (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Bewertungsgesetz - BewG).
Zinssatz verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Zinssatz ungeachtet des sehr viel niedrigeren Zinssatzes bei der ertragsteuerlichen Vollverzinsung (nur 1,8 % p. a.) für verfassungskonform. Beide Zinssätze stehen nebeneinander und sind nicht miteinander vergleichbar.
Stand: 26. August 2026
Erscheinungsdatum:
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