Ausgabe Oktober 2025
- Referentenentwurf zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- Geplante Änderungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
- Neuregelung für Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025
- Neues BMF-Schreiben zu energetischen Sanierungsmaßnahmen
- Werbungskostenabzug bei einem Ein-Personen-Haushalt
- Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens entfällt bei Steuerwegfall in einem Vertragsstaat
- Änderung von Steuerbescheiden bei abweichend elektronisch übermittelten Daten
- Verpflichtender digitaler Elternnachweis seit dem 1.7.2025
Anzeigepflichten der Grundbuchämter
Das Bundesfinanzministerium plant in der oben erwähnten „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ eine Ausweitung der Anzeigepflichten der Grundbuchämter (neuer § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStDV). Diese sollen künftig den Erbschaftsteuerfinanzämtern Eigentumsumschreibungen melden, die aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen. Solche Vorgänge entzogen sich bisher der Kenntnis der Finanzbehörden, da diese weder durch eine Mitteilung eines anzeigepflichtigen inländischen Gerichts noch durch inländische Notarinnen und Notare gemeldet werden mussten.
Nachlassgerichte
Nachlassgerichte in Bayern sollen künftig an die Erbschaftsteuerfinanzämter Meldungen erteilen, wenn diese eine Erbenermittlung von Amts wegen durchführen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ErbStDV -neu). Hintergrund der neuen Meldepflichten ist die Tatsache, dass in Bayern Nachlassgerichte aufgrund einer landesrechtlichen Regelung die Erbinnen und Erben von Amts wegen ermitteln. In Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge wird keine Verfügung von Todes wegen eröffnet bzw. es wird kein Erbschein erteilt. Dadurch ergaben sich für die Erbschaftsteuerfinanzämter Informationslücken, die mit der vorliegenden Verordnungsänderung geschlossen werden sollen.
Stand: 24. September 2025
Erscheinungsdatum:
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