Ausgabe Oktober 2025
- Referentenentwurf zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- Geplante Änderungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
- Neuregelung für Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025
- Neues BMF-Schreiben zu energetischen Sanierungsmaßnahmen
- Werbungskostenabzug bei einem Ein-Personen-Haushalt
- Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens entfällt bei Steuerwegfall in einem Vertragsstaat
- Änderung von Steuerbescheiden bei abweichend elektronisch übermittelten Daten
- Verpflichtender digitaler Elternnachweis seit dem 1.7.2025
Echtzeitüberweisung
Unter Echtzeitüberweisungen werden Überweisungen verstanden, die binnen maximal zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Solche Überweisungen bieten diverse Banken zwar schon seit Längerem an, doch ab dem 9. Oktober 2025 werden diese für alle Pflicht. Darüber hinaus treten zu dem Stichtag neue Vorgaben für Preise sowie neue Sicherheitsanforderungen in Kraft. Die neuen Preisvorgaben für Echtzeitüberweisungen sehen vor, dass diese nicht teurer sein dürfen als normale SEPA-Überweisungen.
Überprüfung des Zahlungsempfängers
Als neue Sicherheitsanforderung tritt zeitgleich eine Überprüfungspflicht des Namens der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers in Kraft. Dieser verpflichtende „IBAN-Name-Check“ soll Betrug sowie Fehlüberweisungen möglichst verhindern. Nur bei Papierüberweisungen ändert sich künftig nichts. Für diese besteht auch nach dem 9. Oktober 2025 keine Pflicht für einen IBAN-Name-Check.
Verhinderung von Missbrauch
Der IBAN-Name-Check bietet allerdings keine zusätzlichen Sicherheiten, wenn es um die Verhinderung gezielter Betrugsfälle geht und Kontodaten per gefälschten E-Mails oder SMS angefordert werden. Die Missbrauchsgefahren dürften hier eher zunehmen. Denn dadurch, dass Echtzeitüberweisungen blitzschnell auszuführen sind, wird man sie im Einzelfall nicht mehr aufhalten können.
Stand: 24. September 2025
Erscheinungsdatum:
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