Ausgabe Mai 2025
- Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag
- Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
- Neue Meldepflichten für Notare
- BMF veröffentlicht umfangreiches Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung
- Schenkungsteuerfreie Schenkungen
- Finanzverwaltung gewährt höhere steuerfreie Kaufkraftzuschläge für 2025
- Schulungspflichten nach der neuen KI-Verordnung der EU
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verlängert Kreditfinanzierung mittels Mikromezzaninfonds
Aktuelle Änderungen
Von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt hat die alte Ampel-Regierung noch kurz vor den Neuwahlen die „Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien“ in das Bundesgesetzblatt gebracht (BGBl 2025 I Nr. 13 v. 20.1.2025). Der neue Verordnungstext enthält eine umfassende Neufassung des § 6 Abs. 1 der Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien 2020. Die Vorschrift regelt die Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität und gilt für Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder auch Steuerberater. Die Neufassung sieht u. a. vor, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit erstattet werden muss, wenn der Kaufpreis einer Immobilie „um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht“. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht dann, wenn die Wertdifferenz „auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht“.
Problematik in der Praxis
Nach der neuen Rechtslage müsste beim Verkauf einer Immobilie, die ursprünglich für € 1 Mio. angeboten und geschätzt war und für € 740.000,00 verkauft wird (Preisreduzierung mehr als 25 %), eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstattet werden. Höhere Preisschwankungen sind jedoch in der freien Marktwirtschaft üblich und auch zulässig. Es bleibt abzuwarten, wie die FIU künftig auf solche Verdachtsanzeigen reagiert.
Stand: 27. April 2025
Erscheinungsdatum:
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