Ausgabe März 2026
- Keine Steuervergünstigung für selbst gezahlte Parkplatzmiete
- Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz keine Unterkunftskosten
- Neue Förderung für private E-Autos
- Sachwert- und Ertragswertverfahren 2026
- euerfalle: fiktiver Anteilserwerb durch Ausscheiden eines Mitgesellschafters
- Neuer Datensatz zu Offshore-Steueroasen
- Neue Meldepflichten der Kryptodienstleister
- Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung); die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien/LStR). Die hierfür entstandenen Aufwendungen stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten ist allerdings auf € 1.000,00 pro Monat begrenzt.
Parkplatzgebühren
Strittig war bisher, ob Mietkosten für einen Pkw-Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies verneint (Urt. v. 20.11.2025 - VI R 4/23). Die Unterkunftskosten würden nur solche Aufwendungen umfassen, die die bzw. der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage stellen keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Ohne Bedeutung ist, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden, so der BFH.
Fazit
Bezugnehmend auf das BFH-Urteil bedeutet dies im Klartext, dass Steuerpflichtige die Kosten für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zu den Unterkunftskosten zu den Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung zählen können.
Stand: 24. Februar 2026
Erscheinungsdatum:
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