Ausgabe Januar 2026
- Höherer Mindestlohn, Anpassung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze und Einstiegsgrenze für Midijobs
- Das gilt ab 2026 für digitale Steuerbescheide
- Rechtskreistrennung im Beitragsnachweisverfahren zur gesetzlichen Sozialversicherung entfällt ab 2026
- Die häufigsten Fehler bei Buchführung und Buchungsbelegen
- Opfer von Trickbetrügern bleiben auf Schaden sitzen
- Aufteilung von Globalbeiträgen für ausländische Sozialversicherungsträger in 2026
- Steuerfahndung und Betriebsprüfung erfolgreich wie nie
- Berechnungszahlen für den Nießbrauchs-Kapitalwert 2026
Trickbetrug
Fast alltäglich können aus der Presse Berichte über Trickbetrüger entnommen werden, die ihren Opfern am Telefon eine bestimmte Zwangssituation von Angehörigen der Opfer vorspielen und dabei eine dringend notwendige Summe von Bargeld fordern. Viele Opfer fallen darauf herein. So auch im Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster verhandelte. Hier wurde einer 77-Jährigen vorgespielt, ihre Tochter hätte einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Zur Vermeidung einer Untersuchungshaft würde eine Kaution von € 50.000,00 benötigt. Das Opfer übergab die Summe in bar einem Boten. Das Opfer machte den Geldbetrag in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt verneinte den Steuerabzug.
FG-Urteil
Das FG-Münster wies die Klage ab (Urteil vom 2.9.2025, 1 K 360/25 E). Die Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, so das Gericht. Die Aufwendungen sind auch nicht zwangsläufig entstanden, da sich das Opfer selbst durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten nicht erpressbar gemacht hat. Nach Auffassung des FG lagen zudem zumutbare Handlungsalternativen vor. So hätte das Opfer zunächst die Polizei oder ihre Tochter kontaktieren können. Und selbst wenn eine tatsächliche Verhaftung gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen. Denn eine Untersuchungshaft in Deutschland stellt keine Gefahr für Leib und Leben dar.
Revision
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der steuerlichen Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist.
Stand: 21. Dezember 2025
Erscheinungsdatum:
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