Ausgabe Januar 2026
- Höherer Mindestlohn, Anpassung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze und Einstiegsgrenze für Midijobs
- Das gilt ab 2026 für digitale Steuerbescheide
- Rechtskreistrennung im Beitragsnachweisverfahren zur gesetzlichen Sozialversicherung entfällt ab 2026
- Die häufigsten Fehler bei Buchführung und Buchungsbelegen
- Opfer von Trickbetrügern bleiben auf Schaden sitzen
- Aufteilung von Globalbeiträgen für ausländische Sozialversicherungsträger in 2026
- Steuerfahndung und Betriebsprüfung erfolgreich wie nie
- Berechnungszahlen für den Nießbrauchs-Kapitalwert 2026
Globalbeiträge
In Deutschland steuerpflichtige und im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen oftmals im Tätigkeitsstaat einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstige Sozialabgaben.
Neue Aufteilungssätze
Globalbeiträge müssen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs aufgeteilt werden. Die für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Aufteilungsmaßstäbe hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 25.11.2025, IV C 4 - S 2221/00348/007/007 bekannt gegeben. Das BMF-Schreiben betrifft die Länder Malta, Zypern, Norwegen, Portugal, Spanien, Belgien, Irland und Lettland. Darin enthalten sind auch die jeweiligen Prozentsätze für die Höchstbetragsberechnung des Arbeitgeberanteils (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Beispiel Irland
Deutsche Steuerpflichtige, die in Irland der Sozialversicherungspflicht unterliegen, können 2026 aus dem Globalbeitrag einen Anteil von 73,23 % als Altersvorsorgeaufwendungen, einen Anteil von 14,17 % als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie 12,60 % für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Für die Höchstbetragsberechnung ist ein Arbeitgeberanteil von 161,11 % anzusetzen.
Stand: 21. Dezember 2025
Erscheinungsdatum:
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