Ausgabe Februar 2026
- Steueränderungsgesetz 2025 in Kraft getreten
- Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld weiterhin 24 Monate
- Welche Unterlagen der Betriebsprüfer zur Einsicht verlangen kann
- Erstellungspflicht von Steuererklärungen trotz E-Daten
- Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner
- Auslandspauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten ab 2026
- BFH hält Ertragswertverfahren für die Grundsteuerermittlung für verfassungskonform
- Rechtsmittelstreitwerte ab 2026
Grundsteuer
Seit 2025 wird die Grundsteuer nach verschiedenen – neuen – Bewertungsverfahren berechnet. In elf Bundesländern wird die Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer nach dem bundeseinheitlichen Ertragswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren findet u. a. Anwendung in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen drei Bundesländern haben drei Wohnungseigentümer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklagt. Der BFH hat in diesen drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren für verfassungskonform erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bewertungsverfahren dürfen sich grundsätzlich am Regelfall orientieren. Es muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen sind in Kauf zu nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten, so der BFH.
Stand: 27. Januar 2026
Erscheinungsdatum:
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