Ausgabe August 2025
- Neues BMF-Schreiben zum Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
- Maßgebliche Bodenrichtwerte zur Grundbesitzbewertung
- Förderprogramme des BAFA für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
- Steuerbegünstigungen für Erbvermögen im Rahmen der Nachlassteilung sichern
- Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Aushilfejobs während der Ferien- und Urlaubszeiten
- Aktuelle Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung zum 1.1.2025
- Gesetzentwurf für elektronische Präsenzbeurkundungen
- Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024
Bürokratieentlastungsverordnung
Die zum 1.1.2025 in Kraft getretene Bürokratieentlastungsverordnung (vom 11.12.2024 BGBl 2024 I Nr. 411) brachte diverse Änderungen und Vereinfachungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV, vgl. Artikel 2 der Verordnung). Die Verordnung dient als Ergänzung des ebenfalls im Dezember 2024 verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetzes IV.
Höhere Meldeschwellen
Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr nach § 67 der AWV müssen seit dem 1.1.2025 erst ab einem Schwellenwert von € 50.000,00 erfolgen (bisher € 12.000,00). Mit dieser Maßnahme soll die Wirtschaft nach Auffassung des Verordnungsgebers um rund € 14 Mio. entlastet werden. Zudem wurde der Ausnahmekatalog erweitert: Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere sind künftig von der Meldepflicht ausgenommen (neuer § 67 Abs. 2 Nr. 4 AWV).
Einheitliche Meldefristen
Begrüßenswert für die Wirtschaft ist die teilweise Vereinheitlichung der Meldefristen für alle Meldungen sowie eine Normierung der Berechnung aller Meldefristen in § 71 der AWV. Alle Meldefristen sind seit 1.1.2025 nach Werktagen statt Kalendertagen zu berechnen. Für Transaktionsmeldungen gilt neu eine Meldefrist von sieben Werktagen des Folgemonats. Meldungen für die Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten sind bis zum zehnten Werktag des Folgemonats abzugeben.
Stand: 28. Juli 2025
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir bieten Rechtsberatung und Steuerberatung aus einem Guss: Das ist die Geschäftsphilosophie in Greifswald und Rostock. Kontaktieren Sie uns unverbindlich! Wir freuen uns Sie kennenzulernen.