Ausgabe November 2020
- Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
- Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelung bis Ende 2021
- Neue gesetzliche Vorgaben für steuerfreie Arbeitgeberleistungen
- Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
- Änderungen der Mitteilungsverordnung
- Grenzgängerbesteuerung mit Österreich während der Corona-Pandemie
- Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen 2021
- Veräußerung einer Ferienwohnung
- Überbrückungshilfen: Phase 2 - Förderung bis Dezember 2020
Rechengrößenverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2021 gelten folgende Beitragswerte:
Beitragsbemessungsgrenze
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung West steigt von € 6.900,00 monatlich auf € 7.100,00 monatlich bzw. € 85.200,00 jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.450,00 monatlich auf € 6.700,00 monatlich bzw. € 80.400,00 jährlich angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt in 2021 € 58.050,00 (2019: € 56.250,00) bzw. € 4.837,50 monatlich.
Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 62.550,00 auf € 64.350,00 angehoben. Arbeitnehmer, die diese Grenze mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2021 auf monatlich € 3.290,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.115,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 27. Oktober 2020
Erscheinungsdatum:
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