Ausgabe März 2020
- Sonderausgabenabzug der Erstausbildungskosten
- Klimafreundliche Gebäudesanierung
- Rückstellungen für Arbeitszeit
- Dienstfahrräder und ihre steuerliche Behandlung
- Lohnsteuerklassen für EU Ausländer
- Höhere Verpflegungspauschalen
- Betriebsvorrichtung und Betriebsgebäude
- Neuregelungen zur Mietpreisbremse
- Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
- Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
- Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
- Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden:
- Benachrichtigen Sie unverzüglich den Betriebsarzt oder, sofern vorhanden, einen betrieblichen Gesundheitsdienst und veranlassen Sie eine Erstbehandlung. Eventuell sollte ein Notarztwagen alarmiert werden. Der erkrankten Person ist eine Atemschutzmaske aufzusetzen und die sofortige Isolierung in einem eigenen Raum zu veranlassen. Je nach Einschätzung des Arztes ist die erkrankte Person nach Hause zu bringen oder in eine Klinik einzuliefern.
- Abschließend sind die Angehörigen der erkrankten Person zu informieren und ggf. über das Verhalten im Krankheitsfall aufzuklären. Außerdem ist die Ausgabe von Atemschutzmasken zu veranlassen. Halte Sie ständigen telefonischen Kontakt mit den Angehörigen.
- Der Arbeitsplatz der erkrankten Person muss gereinigt und desinfiziert werden. Lüften Sie den Raum gut und nutzen Sie ihn frühestens am nächsten Tag wieder.
- Bestimmen Sie eine Vertretung für die erkrankte Person.
- Beobachten Sie die unmittelbar mit dem/der Erkrankten in Kontakt getretenen Personen. Dies gilt besonders während der regulären 14tägigen Inkubationszeit.
- Eine Behördenmeldung durch den Arbeitgeber ist nicht notwendig. Diese erfolgt bei Bedarf durch den untersuchenden Arzt.
Stand: 18. März 2020
Erscheinungsdatum:
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