Ausgabe Dezember 2020
- Wann führen Betriebsveranstaltungen zu lohnsteuerpflichtigen Sachbezügen?
- Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2020
- Umlagesätze für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall
- Bilanzgewinnminimierung für das Wirtschaftsjahr 2020
- Meldung der Kontodaten für 2020
- Jahresabgrenzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember
- Ladestrom für den elektrischen Firmen-PkW
- Goldanlagen bleiben steuerfrei
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
Nach den internationalen Abkommen zum automatischen Austausch von Informationen über ausländische Konten und Depots (in Deutschland geregelt im sogenannten Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden jeweils zum 30.9. eines Jahres Finanzkonten natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen teilnehmenden Meldestaat haben, an die Wohnsitzstaaten gemeldet. Angesichts der Corona-Pandemie wurde der Meldetermin auf den 31.12.2020 verschoben.
Türkei meldet erstmalig
Zum Jahreswechsel übermittelt erstmals auch die Türkei Kontoinformationen nach Deutschland (vgl. Finale Staatenaustauschliste 2020 BMF-Schreiben v. 1.7.2020 - IV B 6 – S 1315/19/10030:018). Gemeldet werden Daten von Personen, die in Deutschland ansässig sind und über Konten und Depots in der Türkei verfügen. Betroffen von dieser Ausweitung des Informationsaustausches sind in erster Linie in Deutschland lebende Türken mit Konten in ihrem Heimatland. Wurden Kapitalerträge bislang nicht versteuert, drohen Steuerstrafverfahren. Bis Jahresende ist im Regelfall eine steuerbefreiende Selbstanzeige möglich.
Stand: 02. Dezember 2020
Erscheinungsdatum:
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