Ausgabe April 2020
- Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise
- Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise
- Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
- Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
- Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
- Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
- Mindestrente ab 2021
- Finanzverwaltung stellt ElsterFormular ein
- Riester Verträge
- PKW-Werbung für den Betrieb
- Steuerfreier Inflationsausgleich bei Auslandsbeschäftigung
- Besteuerung von Investmentfonds
- Immobilienbewertung
- Neuregelungen zur Mietpreisbremse
Entsendung von Mitarbeitern
Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter ins Ausland, sehen sich diese häufig mit höheren Lebenshaltungskosten belastet. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.
Kaufkraftausgleich
Arbeitgeber können höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleiches abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes-EStG steuerfrei, wenn sie die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.
Neues BMF-Schreiben
Das Auswärtige Amt setzt die für die einzelnen Dienstorte zulässigen Kaufkraftzuschläge jährlich neu fest. Für 2020 sind die nach dem BMF-Schreiben v. 13.1.2020 - IV C 5 - S 2341/19/10002 :003) festgesetzten Beträge maßgeblich. Die höchsten Zuschlagssätze gelten dabei für Venezuela (75 % seit 1.9.2017) oder den Südsudan (55 % seit 1.10.2019). Ermäßigt wurde der Kaufkraftzuschlagssatz hingegen für Island (nur noch 10 % seit 1.11.2019 gegenüber 30 % zum 1.6.2017).
Stand: 13. Juli 2020
Erscheinungsdatum:
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